Terms & amp; Bedingungen

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Schaffenburg Office Furniture BV

 

Definitionen
In diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen) werden die folgenden Begriffe in der folgenden Bedeutung verwendet, sofern sich aus der Art oder dem Umfang der vorliegenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist: a
) Verkäufer: Schaffenburg Office Furniture BV, Sitz Wattstraat 2-4, in Zwijndrecht.
Handelskammernummer: 27241679. b) Käufer: jeder, mit dem der Verkäufer einen Vertrag abschließt oder schließen möchte, dem oder für den der Verkäufer ein Angebot macht, an oder für den der Verkäufer liefert oder für den oder für den er eine Leistung erbringt erfolgt durch den Verkäufer, andernfalls durch den Endkunden.
c) Parteien: Verkäufer und Käufer gemeinsam.
d) Endkunde: jeder, der die vom Verkäufer hergestellten oder verkauften Waren vom Käufer kauft.
e) Spediteur: der Verkäufer oder der Dritte, den der Verkäufer mit dem Transport der Waren beauftragt.

Artikel 1 Anwendbarkeit
1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Annahmen seitens des Verkäufers. Alle Angebote unterliegen der Anwendbarkeit der Bedingungen, sowohl des Angebots und seiner Annahme als auch des so geschlossenen Vertrags.
2. Alle Angebote sind einen Monat gültig, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
3. Der Vertrag kommt zustande, sobald das Angebot vom Verkäufer angenommen wurde;
Aus dieser Annahme muss hervorgehen, dass der Käufer mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen einverstanden ist und gegebenenfalls auf die Geltung seiner eigenen (Einkaufs-)Bedingungen verzichtet. 4. Werden in der Annahme Vorbehalte oder Änderungen zum Angebot gemacht, kommt der Vertrag ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes nur dann zustande, wenn der Verkäufer den Käufer darüber informiert hat, dass er mit diesen Abweichungen vom Angebot einverstanden ist.
5. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Verkäufer, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zunächst zur Lieferung der bestellten Waren verpflichtet, wenn der gesamte Mindestbestellwert erreicht ist, der für das Land gilt, in dem der Käufer seinen Sitz hat, oder wie auf der Website ausdrücklich angegeben Angebot oder Auftragsbestätigung des Verkäufers. Der Verkäufer hat das Recht, ohne Schadensersatzpflicht und unbeschadet der Rechte des Verkäufers gemäß Artikel 13, mit dem Käufer geschlossene Verträge aufzulösen oder durch Kündigung zu kündigen, wenn innerhalb einer Frist keine Einigung erzielt werden konnte sechs Wochen nach Zustandekommen des (ersten) Vertrages. Der oben genannte Mindestbestellwert ist erreicht.

Artikel 2 Änderungen
1. Änderungen des Kaufvertrags und Abweichungen von den Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie zwischen Käufer und Verkäufer schriftlich vereinbart wurden.
2. Abweichungen vom empfohlenen Verkaufspreis oder Rabatte sind nur wirksam, wenn sie zwischen Käufer und Verkäufer schriftlich vereinbart wurden.
3. Änderungen oder Ergänzungen eines bereits geschlossenen Vertrages sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer gegenüber dem Käufer schriftlich bestätigt werden.
4. Mangels Einigung über die Änderung des Kaufpreises liegt zwischen den Parteien ein Streit vor, für den Artikel 17 der Bedingungen gilt.

Artikel 3 Beschaffenheit und Beschreibung
1. Soweit der Verkäufer eine Zeichnung, ein Foto, ein Modell, einen Entwurf, eine Berechnung oder sonstige Daten zeigt oder zur Verfügung stellt, erfolgt dies nur als Hinweis.
Die letztendlich zu liefernden Artikel können von den abgebildeten abweichen. 2. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer Waren zu liefern, die:
a. aus guten Materialien hergestellt sind und ein gutes Design haben;
B.
in jeder Hinsicht mit den vom Verkäufer und/oder Käufer zur Verfügung gestellten oder bereitgestellten Mustern oder Modellen identisch sind; C.
die im Angebot beschriebene Leistung zu erbringen, mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 3. Der Verkäufer gewährleistet nicht, dass die Ware für den Zweck geeignet ist, für den der Käufer sie verwenden möchte, auch wenn dieser Zweck dem Verkäufer mitgeteilt wurde, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

Artikel 4 Verpackung und Versand
1. Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Käufer, die Ware ordnungsgemäß zu verpacken (sofern die Art der Ware nichts anderes erfordert) und sie so zu sichern, dass sie bei normalem Transport in gutem Zustand am Bestimmungsort ankommt.
2. Die Ware wird vom Verkäufer auf die in der Bestellung festgelegte oder nachträglich vereinbarte Weise an den oder die vereinbarten Orte geliefert bzw. zur Lieferung versandt.
3. Der Käufer stellt sicher, dass die Lieferung durch den Spediteur erfolgen kann.
Das bedeutet, dass der Käufer in jedem Fall dafür sorgt, dass der Standort: a. über eine asphaltierte Straße erreichbar ist, wobei der LKW in einem Umkreis von 25 Metern um die erste Tür fahren kann;
B.
die Ware kann zumindest im Verpackungsmaterial normal eingebracht werden; C.
und die Ware kann problemlos am gewünschten Ort platziert werden. 4. Der Käufer ist verpflichtet, bei Aufstellung auf einem Boden über einen Aufzug oder eine geeignete Vorrichtung zum vertikalen Transport zu verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Für die Durchführung der Anlieferung muss der Aufzug vollständig zur Verfügung stehen. 5. Hat der Verkäufer – mit oder ohne Zahlung einer Anzahlung oder Sicherheitsleistung – Paletten, Packkisten, Steigen, Behälter usw. für die Verpackung und den Transport zur Verfügung gestellt oder von einem Dritten zur Verfügung stellen lassen, ist der Käufer verpflichtet ( (es sei denn, es handelt sich um eine einmalige Verpackung) diese Ladepaletten usw. an die vom Verkäufer angegebene Adresse zurückzusenden, andernfalls ist der Käufer dem Verkäufer Schadensersatz schuldig, oder sie auf Wunsch des Verkäufers bei der Lieferung an den Spediteur zurückzusenden.

Artikel 5 Lagerung
1. Sollte der Käufer oder Endkunde aus irgendeinem Grund nicht in der Lage sein, die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und diese versandbereit zu sein, wird der Verkäufer, sofern seine Lagermöglichkeiten dies zulassen, auf Wunsch des Käufers eine Lagerung vornehmen , die Waren zu sichern und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Qualitätsverschlechterung zu verhindern, bis sie an den Käufer oder Endkunden geliefert werden, und zwar für einen Zeitraum von maximal sechs (6) Monaten.
2. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft der Ware oder, falls dieser Zeitpunkt später liegt, ab dem im Kaufvertrag vereinbarten Liefertermin die Lagerkosten in der für den Verkäufer üblichen Höhe zu erstatten.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, den in Absatz 2 genannten Tarif jederzeit zu ändern.
4. Der Antrag gemäß Absatz 1 muss spätestens vier (4) Wochen vor der Versandbereitschaft der Ware erfolgen.

Artikel 6 Eigentums- und Gefahrenübergang
1. Die gelieferten Waren bleiben das ausschließliche Eigentum des Verkäufers, solange der Käufer seine Ansprüche auf die Gegenleistung für:
a. vom Verkäufer an den Käufer gelieferte oder noch zu liefernde Waren im Rahmen der Vereinbarung oder
b.
im Rahmen einer solchen Vereinbarung auch für den Käufer erbrachte oder zu erbringende Arbeiten oder Dienstleistungen sowie c.
hinsichtlich Ansprüchen wegen Nichteinhaltung solcher Vereinbarungen. An dieser Ware erwirbt der Verkäufer auch (Mit-)Eigentum zur Sicherung aller offenen Forderungen gegen den Käufer sowie an der Ware, an der das Eigentum des Verkäufers durch Verarbeitung, Verbindung, Fallbildung oder auf andere Weise.
Sobald der Käufer einer oder mehreren seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt, werden alle Forderungen des Käufers sofort und vollständig fällig und der Verkäufer ist berechtigt, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention die sich daraus ergebenden Rechte geltend zu machen Eigentumsvorbehalt. 2. Vor diesem Eigentumsübergang ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu veräußern, zu liefern oder auf andere Weise darüber zu verfügen, als dies seiner normalen Geschäftstätigkeit und dem normalen Bestimmungsort der Ware entspricht.
Diese Befugnis erlischt, wenn dem Käufer ein (vorläufiger) Zahlungsaufschub gewährt wird oder wenn er für zahlungsunfähig erklärt wird. Der Käufer darf die Vorbehaltsware in keinem Fall als Sicherheit für Forderungen Dritter verwenden. 3. Vor Eigentumsübergang hat der Verkäufer jederzeit Zugriff auf die in seinem Eigentum stehende Ware, wo auch immer sich diese befindet.
4. Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Artikels schuldet der Käufer eine Geldstrafe in Höhe von 10 % (zehn Prozent) der zum Zeitpunkt des Verstoßes offenen Forderung, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 6 5.
Der Käufer kann mit einem Dritten vereinbaren, dass er den Kaufpreis in seinem Namen zahlt und in die Forderung des Verkäufers abtritt.
Im Falle der Zahlung durch einen Dritten, der in die Forderung des Verkäufers eingetreten ist, erlischt der in diesem Artikel beschriebene Eigentumsvorbehalt nicht. 6. Im Falle des Forderungsübergangs gemäß Absatz 5 überträgt der Verkäufer das Vorbehaltseigentum an der Ware, für die der Dritte den Kaufpreis gezahlt hat, an den abgetretenen Dritten.
Ab dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs verwahrt der Käufer die beschriebenen Gegenstände für den abgetretenen Dritten. 7. Der Forderungsübergang und die Übertragung des Vorbehaltseigentums auf einen Dritten im Sinne der Absätze 5 und 6 berührt nicht das Recht des Käufers, den Verkäufer zu verklagen, falls der Verkäufer die Vereinbarungen in irgendeiner Weise nicht einhält zwischen ihnen geschlossen.

Artikel 7 Lieferzeit
1. Der Verkäufer liefert die Ware am oder um den vereinbarten Liefertermin bzw. unmittelbar nach Ablauf der Lieferfrist, die jeweils in der Auftragsbestätigung festgelegt ist.
Sofern eine Lieferfrist vereinbart wurde, beginnt diese mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer. 2. Der in Absatz 1 genannte Liefertermin bzw. die in Absatz 1 genannte Lieferfrist gilt stets als Richtwert und stellt keine Frist dar, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den in Absatz 1 genannten Liefertermin oder die Lieferfrist jederzeit zu ändern.
Der Verkäufer wird den Käufer so schnell wie möglich über Änderungen des Liefertermins oder der Lieferfrist informieren. 4. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag aufgrund einer in Absatz 3 genannten Änderung auszusetzen oder (teilweise) aufzulösen.
Eine Änderung im Sinne von Absatz 3 entbindet den Käufer nicht von anderen Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz, der Vereinbarung oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. 5. Der Verkäufer haftet nicht für Kosten und/oder Schäden, die sich aus einer Änderung im Sinne von Absatz 3 ergeben.
6. Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware zum Zeitpunkt der Lieferung abzunehmen.
Wenn der Käufer die Annahme der Lieferung verweigert oder die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht bereitstellt, lagert die Ware auf Gefahr des Käufers. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Lagerkosten zum üblichen Satz des Verkäufers ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft der Ware oder, falls dieser Zeitpunkt später liegt, ab dem im Kaufvertrag vereinbarten Liefertermin zu erstatten. Darüber hinaus ist der Käufer in diesem Fall verpflichtet, dem Verkäufer alle für die Lieferung anfallenden Transportkosten zu erstatten. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Verkäufers, weiterhin Leistung und/oder vollständigen Schadensersatz zu verlangen und den Vertrag zu kündigen. 7. Der Käufer ist verpflichtet, dem Endkunden die Bestimmungen des Absatzes 6 aufzuerlegen. Verweigert der Endkunde die Annahme der Lieferung oder stellt er die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen fahrlässig zur Verfügung, lagert die Ware auf Gefahr des Käufers. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Lagerkosten zum üblichen Satz des Verkäufers ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft der Ware oder, falls dieser Zeitpunkt später liegt, ab dem im Kaufvertrag vereinbarten Liefertermin zu erstatten. Darüber hinaus ist der Käufer in diesem Fall verpflichtet, dem Verkäufer alle für die Lieferung anfallenden Transportkosten zu erstatten. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Verkäufers, weiterhin Leistung und/oder vollständigen Schadensersatz zu verlangen und den Vertrag zu kündigen.

Artikel 8 Montage
1. Ausführungszeichnungen und Grundrisse müssen dem Verkäufer vierzehn (14) Tage vor der Montage digital übermittelt werden.
2. Bei der Montage muss der einzurichtende Raum:
a. fertig, besenrein, leer und trocken sein;
B.
Die Temperatur sollte zwischen fünfzehn (15) und vierundzwanzig (24) Grad Celsius liegen. C.
über eine ausreichende Beleuchtung und ausreichende elektrische Anschlussmöglichkeiten von 220 Volt verfügen, die für die Durchführung der Installation zur Verfügung stehen. 3. Vorhandene Konstruktionssockel für die zu platzierenden Güter müssen vollkommen eben sein und einen sauberen, glatten Abschluss aufweisen.
4. Für Materialien und Werkzeuge während der Montage müssen dem Verkäufer vor Ort die erforderlichen verschließbaren Trockenlagerplätze zur Verfügung stehen.
5. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Installation jederzeit und ohne Angabe von Gründen auszusetzen.

Artikel 9 Höhere Gewalt
1. Die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen des Verkäufers gemäß Artikel 7 werden für den Zeitraum ausgesetzt, in dem der Verkäufer aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist.
2. Höhere Gewalt seitens des Verkäufers liegt zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 6:75 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor, wenn der Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrags daran gehindert ist, seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder der Vorbereitung desselben nachzukommen. infolge von Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Terrorismus, Aufruhr, Belästigung, Feuer, Wasserschaden, Überschwemmung, Streik (sowohl organisiert als auch unorganisiert), Firmenbesetzung, Ausgrenzung, Import- und Exportbarrieren, Transportbarrieren, staatliche Maßnahmen, Maschinendefekte, Störungen in der Energieversorgung, (verschuldete oder nicht) Mängel von Lieferanten, alles sowohl im Unternehmen des Verkäufers als auch bei Dritten, von denen der Verkäufer die erforderlichen Materialien, Rohstoffe, sonstigen Waren oder Dienstleistungen insgesamt beziehen muss ganz oder teilweise, sowie während der Lagerung oder während des Transports, unabhängig davon, ob er in eigener Verantwortung vorliegt oder nicht, und darüber hinaus aus allen anderen Gründen, die außerhalb des Verschuldens oder des Risikobereichs des Verkäufers liegen.
3. Verzögert sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt um mehr als sechs (6) Monate, sind sowohl Verkäufer als auch Käufer berechtigt, den Vertrag schriftlich unter Angabe des Datums zu kündigen, an dem die höhere Gewalt eingetreten ist.
In diesem Fall hat der Verkäufer lediglich Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten. 4. Der Verkäufer ist berechtigt, die Zahlung für die Leistungen zu verlangen, die bei der Ausführung des betreffenden Vertrags bereits erbracht wurden, bevor der Umstand, der die höhere Gewalt verursacht, erkennbar wurde.
5. Der Verkäufer ist auch dann berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die höhere Gewalt verursacht, eintritt, nachdem der Verkäufer die Leistung bereits hätte erbringen müssen.

Artikel 10 Weiterverkauf
1. Im Falle eines Weiterverkaufs ist der Käufer verpflichtet, mitzuwirken und die verkaufsfördernden Maßnahmen einzuhalten, die der Verkäufer ergreift und über die er den Käufer stets rechtzeitig informieren wird.
Diese verkaufsfördernden Maßnahmen können sich auf Werbung, Sonderangebote, Prämien und Gewinnspiele, die Einhaltung bestimmter Verbraucherpreise, eine bestimmte Auslage in den Verkaufsflächen des Käufers, Inzahlungnahmeaktionen usw. beziehen. 2. Der Käufer ist berechtigt, seine eigene Marke
auf der Verpackung der Ware angebracht werden, es ist ihm jedoch nicht gestattet, dies so zu tun, dass die (Werks-)Marke des Verkäufers nicht mehr sichtbar ist. 3. Dem Käufer ist es nicht gestattet, die Ware so zu verändern, dass die (Werks-)Marke des Verkäufers nicht mehr sichtbar ist.

Artikel 11 Gewährleistung
1. Der Verkäufer gewährleistet unter Beachtung der übrigen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen, dass die von ihm gelieferten Materialien oder die vom Verkäufer verarbeiteten/verwendeten Materialien für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten den Anforderungen des normalen Verkehrs entsprechen nach der Lieferung. Anforderungen, die auferlegt werden müssen.
Wenn der Käufer hinreichend nachgewiesen hat, dass die gelieferten Waren oder Materialien nicht den Anforderungen entsprechen, die im normalen Verkehr an sie gestellt werden, wird der Verkäufer nach seiner Wahl entweder Teile liefern, die gelieferten Waren reparieren oder ersetzen oder ( (teilweise oder anderweitig) den Vertrag auflösen, verbunden mit einer anteiligen Rückerstattung des vom Käufer bereits gezahlten Betrags und in diesem Fall ohne zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet zu sein. 2. Die vorstehende Gewährleistungspflicht erlischt, wenn:
a) der Käufer oder Endkunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Änderungen oder Reparaturen an der gelieferten Ware vornimmt;
b) Der Käufer hat die gelieferte Ware für einen anderen als den offensichtlichen Bestimmungszweck verwendet;
c) Der Käufer hat die gelieferten Waren unsachgemäß behandelt, verwendet oder gewartet (nach begründeter Auffassung des Verkäufers);
d) Der Käufer kommt seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach;
e) der Käufer seinen (Informations-)Pflichten gemäß Absatz 7, Absatz 8 und/oder Absatz 9 nicht nachgekommen ist;
f) Ansonsten ist der Käufer für den Mangel der gelieferten Ware ganz oder teilweise verantwortlich.
3. Etwaige Demontage-, Versand- und Transportkosten gehen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers.
4. Gewährleistung für Waren, die der Käufer anderweitig erworben hat, besteht nur, wenn und soweit der jeweilige Hersteller/Lieferant eine Gewährleistung übernimmt und in deren Umfang.
5. Nach Garantiereparaturen verlängert sich die Garantiezeit nicht.
6. Die Tatsache, dass dem Käufer Anspruch auf eine Garantie zusteht, entbindet den Käufer nicht von seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Zahlung und dem Kauf aus dem/den mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag(en).
7. Besteht die gelieferte Ware ganz oder teilweise aus Glas, hat der Käufer den Endkunden ordnungsgemäß über die Eigenschaften und Handhabung dieses Materials zu informieren und insbesondere darüber, dass bereits geringfügige Schäden an gehärtetem Glas zu Spannungsunterschieden führen können und nachfolgend kann es zu (Glas-)Bruch kommen.
8. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung bei Erhalt sorgfältig zu prüfen.
Der Käufer muss sichtbare Mängel und Schäden unverzüglich dem Verkäufer oder Spediteur melden. 9. Der Käufer ist verpflichtet, vom Endkunden eine sorgfältige Prüfung der Lieferung nach Erhalt zu verlangen. Der Endkunde muss sichtbare Mängel und Schäden unverzüglich dem Käufer oder Spediteur melden. Der Käufer ist verpflichtet, die oben genannten Offenlegungen dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 12 Beschwerden
1. Beschwerden müssen schriftlich und so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf (5) Werktage nach der Lieferung, unter genauer Angabe der Art und der Gründe der Beschwerde(n) sowie der angeblichen Grundlage der Haftung von eingereicht werden Verkäufer auf Ersatz, Reparatur oder Schadensersatz.
Unbegründete oder nicht ausreichend begründete Reklamationen werden vom Verkäufer nicht bearbeitet. 2. Nach Ablauf der oben genannten Frist gilt die Zustimmung des Käufers bzw. Endkunden zur gelieferten Ware als erteilt.
Reklamationen werden dann vom Verkäufer nicht mehr bearbeitet und jegliche Rechte des Käufers, die sich aus der Reklamation ergeben könnten, erlöschen. 3. Eine Rücksendung der gelieferten Waren kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers und zu den vom Verkäufer festzulegenden Bedingungen erfolgen.

Artikel 13 Haftung
1. Die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer ist, mit Ausnahme der Bestimmungen der folgenden Absätze, auf die Erfüllung der in Artikel 10 dieser Bedingungen beschriebenen Gewährleistungspflichten durch den Verkäufer beschränkt.
2. Die Haftung des Verkäufers für von ihm begangene rechtswidrige Handlungen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von leitenden Angestellten des Verkäufers beruhen.
Die Haftung des Verkäufers für indirekte Schäden und Folgeschäden, die dem Käufer infolge eines zurechenbaren Versäumnisses des Verkäufers bei der Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers aus einem Vertrag entstehen, wie z. B., aber ausdrücklich nicht beschränkt auf: entgangenen Gewinn, entgangenen Umsatz Ausgeschlossen sind auch immaterielle Schäden, verpasste Gelegenheiten und Schäden am guten Namen, es sei denn, diese Schäden sind auf Vorsatz oder vorsätzliche Fahrlässigkeit leitender Angestellter des Verkäufers zurückzuführen. 3. Die Haftung des Verkäufers für direkte Schäden, die dem Käufer infolge oder im Zusammenhang mit einem zurechenbaren Versäumnis des Verkäufers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer aus einem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag entstehen, ist auf diese beschränkt Fälle, in denen der Käufer nachweist, dass der Schaden die direkte Folge des zurechenbaren Mangels ist, und sich darüber hinaus pro Ereignis oder Reihe zusammenhängender Ereignisse mit gemeinsamer Ursache auf den zwischen den Parteien vereinbarten Wert (ohne Mehrwertsteuer) der Verpflichtung(en) beschränkt dem der Verkäufer dadurch schuldhaft nicht nachgekommen ist, und zwar je geliefertem Gegenstand, höchstens jedoch 2.500 € (zweieinhalbtausend Euro) je Ereignis oder Ereignisreihe mit gemeinsamer Ursache, soweit sich daraus nicht eine weitergehende Beschränkung ergibt der folgenden Absätze.
4. Ansprüche gegen den Verkäufer aus einem mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag verjähren in einem Jahr, sofern nicht zuvor eine rechtswirksame Mahnung erfolgt ist.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Käufer sowohl vom Schaden als auch von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. 5. Alle Einreden, die der Verkäufer aus dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag zur Abwehr seiner Haftung ableiten kann, können auch von seinem Personal und den von ihm mit der Ausführung des Vertrags beauftragten Dritten gegenüber dem Käufer geltend gemacht werden, als ob es sich um sein Personal handeln würde und da die oben genannten Dritten selbst Vertragsparteien waren.
6. Haftungsbeschränkende, ausschließliche oder bestimmende Bedingungen, auf die sich Dritte gegenüber dem Verkäufer berufen können, kann der Verkäufer auch gegenüber dem Käufer geltend machen.

Artikel 14 Schadensersatz
Der Käufer stellt den Verkäufer, sein Personal und alle vom Verkäufer im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag eingeschalteten Dritten von allen Ansprüchen anderer Dritter auf Ersatz eines (angeblichen) Schadens frei, den dieser erlitten hat , die durch die Berücksichtigung der vom Verkäufer im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungen verursacht wurden oder anderweitig damit zusammenhängen.

Artikel 15 Preis und Zahlung
1. Der Kaufpreis beinhaltet den Warenpreis und die Verpackungskosten.
2. Alle vom Verkäufer in seinen Angeboten, Katalogen und sonstigen Angeboten veröffentlichten Preise sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer (MwSt.).
4. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum in der vereinbarten Währung zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen einer von ihm geltend gemachten Gegenforderung, Skontierung und/oder Aufhebung einen Betrag von diesem Kaufpreis abzuziehen. Nach Annahme und Bereitstellung eines etwaigen Limits durch den Kreditversicherer des Verkäufers kann der Verkäufer beschließen, die Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungsdatum und auf die in der Rechnung angegebene Weise vorzunehmen.
In diesem Fall wird der Verkäufer Bestellungen nur dann an den Käufer liefern, wenn der Gesamtbetrag der bereits ausstehenden Forderungen des Käufers zuzüglich des Betrags der ausstehenden Bestellungen des Käufers das festgelegte Limit nicht überschreitet. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, das Limit jederzeit nach eigenem Ermessen aufgrund neuer Informationen seines Kreditversicherers und/oder des Zahlungsverhaltens des Käufers anzupassen. 5. Der Käufer ist verpflichtet, 50 % (fünfzig Prozent) des vollen Kaufpreises im Voraus zu zahlen, wenn der Gesamtauftragspreis 50.000 € (fünfzigtausend Euro) übersteigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
6. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, gerät der Käufer ohne Inverzugsetzung in Verzug und alle Zahlungsverpflichtungen des Käufers werden sofort fällig.
Dies gilt auch dann, wenn der Käufer insolvent wird oder einen Zahlungsaufschub beantragt. Der Verkäufer ist dann berechtigt, den Kaufvertrag ohne gerichtliche Intervention als aufgelöst zu betrachten. In diesem Fall haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Schaden, einschließlich entgangenem Gewinn, Transportkosten und Kosten der Inverzugsetzung. 7. Bei verspäteter Zahlung einer Rechnung schuldet der Käufer ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung die gesetzlichen Handelszinsen (Artikel 6:119a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zuzüglich 2 % (zwei Prozent) des Rechnungsbetrags.
8. Ergreift der Verkäufer bei Zahlungsverzug des Käufers außergerichtliche Maßnahmen, so gehen die Kosten zu Lasten des Käufers.
Dabei handelt es sich um die Kosten der Hauptsumme gemäß der Verordnung zur Erstattung außergerichtlicher Inkassokosten vom 1. Juli 2012. Diese außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 40 € (vierzig Euro) und höchstens, abhängig von der Hauptsumme 6.775 € (sechstausendsiebenhundertfünfundsiebzig Euro). 9. Zahlungen des Käufers werden immer erstens von allen fälligen Zinsen und Kosten und zweitens von den Rechnungen abgezogen, die am längsten fällig waren, auch wenn der Käufer angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht, es sei denn, der Verkäufer legt dies anders fest dass Zahlungen des Käufers als Zahlungen für andere offene Forderungen gelten.
10. Der Käufer, der von seinem Lagerrecht gemäß Artikel 5 Gebrauch macht, bleibt verpflichtet, den Kaufpreis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt unter Berücksichtigung von Absatz 3 zu zahlen. 11. Unbeschadet des Vorstehenden hat der Verkäufer das
Recht jederzeit das Recht, Barzahlung zu verlangen oder vor Beginn der Lieferung oder weiteren Ausführung der Arbeiten vom Käufer eine ausreichende Sicherheit für die rechtzeitige Zahlung zu verlangen. Die Sicherheit erfolgt durch Bereitstellung einer unwiderruflichen Bankgarantie bei einem niederländischen Bankinstitut mit gutem Namen und gutem Ruf oder durch Bereitstellung einer anderen Sicherheit, die vernünftigerweise damit gleichgesetzt werden kann.

Artikel 16 Geistige Eigentumsrechte
1. Alle geistigen Eigentumsrechte (einschließlich Urheberrechte sowie eingetragene und nicht eingetragene Geschmacksmusterrechte) an Zeichnungen, Fotografien, Katalogen, Modellen, Entwürfen, Berechnungen und dergleichen, die der Verkäufer dem Käufer zur Verfügung stellt (im Folgenden: „ die Materialien“) bleiben zu jeder Zeit Eigentum des Verkäufers und werden niemals auf den Käufer übertragen.
Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „liefern“ oder Konjugationen dieses Wortes die Rede ist, lässt sich daraus nicht schließen, dass die Übertragung von geistigen Eigentumsrechten beabsichtigt ist. Der Käufer erhält lediglich ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und widerrufliches Recht, die Materialien in unveränderter Form und für den eigenen Gebrauch zu nutzen, welches Recht jedoch nie über die ausdrücklich vereinbarte oder die im Rahmen der Ausführung erfolgende Nutzung hinausgeht die Vereinbarung ist vernünftigerweise erforderlich. 2. Unbeschadet des allgemeinen Geltungsbereichs von Absatz 1 ist es dem Käufer ausdrücklich untersagt, den Inhalt (einschließlich Fotos) der vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Kataloge zu kopieren und/oder zu bearbeiten. Wenn und soweit der Verkäufer dem Käufer digitale Fotos zur Verfügung stellt, ist die Verwendung dieser Fotos nur für die vom Verkäufer ausdrücklich angegebenen Zwecke gestattet und ihre Verwendung auf Websites ist untersagt, es sei denn, der Verkäufer hat zuvor ausdrücklich seine schriftliche Genehmigung erteilt Das. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nutzungserlaubnis für die Materialien jederzeit mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, ohne dem Käufer gegenüber schadensersatzpflichtig zu werden, wobei der Käufer die Materialien dann unverzüglich an den Verkäufer zurückzugeben hat.

Artikel 17 Gesetzliche Anforderungen
1. Der Verkäufer wird sich bemühen, sicherzustellen, dass Design, Zusammensetzung und Qualität der im Rahmen der Bestellung zu liefernden Waren in jeder Hinsicht allen geltenden Anforderungen in Gesetzen und Vorschriften / oder anderen diesbezüglichen staatlichen Vorschriften entsprechen die zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses in Kraft sind.
2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch bei normaler Verwendung der Ware.

Artikel 18 Auflösung, Kündigung und Stornierung
1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 wird der Kaufvertrag ohne gerichtliche Intervention nach schriftlicher Erklärung zu dem Zeitpunkt aufgelöst, zu dem der Käufer für zahlungsunfähig erklärt wird, einen vorläufigen Zahlungsaufschub beantragt oder einem Antrag des Verkäufers, einer natürlichen Person, vom Gericht stattgegeben wird, um die Umschuldungsregelung für anwendbar zu erklären, oder die Verfügungsgewalt über ihr Vermögen oder Teile davon durch Pfändung, Vormundschaft oder auf andere Weise verliert, es sei denn, der Verwalter oder Verwalter erkennt dies an Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag als Nachlassschuld.
2. Durch die Auflösung werden bestehende gegenseitige Forderungen sofort fällig.
Der Käufer haftet für den dem Verkäufer entstandenen Schaden, einschließlich entgangenen Gewinns und Transportkosten. 3. Sofern bei Zustandekommen des mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrages kein vollständiger oder teilweiser Widerruf ausgeschlossen ist, hat der Käufer das Recht, innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen nach Vertragsschluss, jedoch nicht innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen, zu widerrufen vor dem vom Verkäufer vorgesehenen Liefertermin den Vertrag durch eine an den Verkäufer gerichtete schriftliche Erklärung ganz oder teilweise zu stornieren (zu kündigen), gegen Zahlung von 30 % (dreißig Prozent) des vereinbarten Kaufpreises an den Verkäufer entsprechend dem Teil der Vereinbarung, der gekündigt wurde. Die Stornierung wird erst nach Eingang der oben genannten Zahlung beim Verkäufer wirksam und gilt nicht für speziell gekaufte Materialien, maßgeschneiderte Produkte und andere Produkte, die nach Ermessen des Verkäufers nicht zum Lagerbestand des Verkäufers gehören. Eine teilweise Kündigung eines Vertrages bis zu einem Restbestellwert, der unter dem Mindestbestellwert liegt, der für das Land gilt, in dem der Käufer seinen Sitz hat, oder wie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Verkäufers ausdrücklich angegeben, ist nicht möglich.

Artikel 19 Entschädigung und Kontrolle bei Weiterverkauf
1. Der Käufer, der gegen eine Bestimmung von Artikel 10 verstößt, verliert für jede Transaktion, die unter eines der darin genannten Verbote fällt, Schadensersatz zugunsten des Verkäufers.
Die Höhe des Schadens wird von den Parteien vorab auf 10.000 € (zehntausend Euro) pro Transaktion festgelegt. 2. Der Verkäufer ist berechtigt, die Bücher des Käufers durch einen unabhängigen Buchhalter prüfen zu lassen, um die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 10 zu überwachen.

Artikel 20 Anwendbares Recht
Diese Vereinbarung unterliegt niederländischem Recht. Das Wiener Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über internationale Kaufverträge, Wien 11. April 1980, Trb. 1981, 184 und 1986, 61) findet auf diesen Vertrag keine Anwendung.

Artikel 21 Streitigkeiten
1. Alle Streitigkeiten, die zwischen den Parteien aufgrund ihrer Vereinbarung oder weiterer Vereinbarungen und anderer Handlungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen können, wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf, rechtswidrige Handlungen, ungerechtfertigte Zahlungen und unbegründete Bereicherungen , wird vom Bezirksgericht Rotterdam entschieden, es sei denn, zwingende Zuständigkeitsregeln würden dieser Wahl entgegenstehen.
2. Eine Streitigkeit liegt vor, sobald eine der Parteien dies erklärt.

Artikel 22 Widersprüche zwischen niederländischem Text und Übersetzung
Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der niederländischen Sprache und dem in einer anderen Sprache ist die niederländische Fassung verbindlich.

Niederländisch